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   BGH, 28.05.1962 - NotZ 4/62   

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https://dejure.org/1962,856
BGH, 28.05.1962 - NotZ 4/62 (https://dejure.org/1962,856)
BGH, Entscheidung vom 28.05.1962 - NotZ 4/62 (https://dejure.org/1962,856)
BGH, Entscheidung vom 28. Mai 1962 - NotZ 4/62 (https://dejure.org/1962,856)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Rechtmäßigkeit der Anordnung einer allgemeinen Verfügung einer Landes Justizverwaltung bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses der Rechtspflege zur Erteilung einer von einem Notar beantragten Genehmigung zur Abhaltung auswärtiger Sprechtage - Zulässigkeit der ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BGHZ 37, 172
  • NJW 1962, 1619
  • DNotZ 1962, 614
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - NotZ 4/62
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß der Gesetzgeber für einen zum öffentlichen Dienst zählenden Beruf selbst die Freiheit der Berufswahl des Staatsbürgers weitgehend einschränken darf, weil hier die Organisationsgewalt des Staates ausschlaggebende Bedeutung haben muß (vgl. BVerfGE 7, 377, 397 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]/398; 11, 30, 40).

    Mehr noch als die Freiheit der Berufswahl kann der Gesetzgeber die Freiheit der Berufsausübung beschränken, soweit vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls es zweckmäßig erscheinen lassen (vgl. BVerfGE 7, 377, 402 ff [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56], bes. 405/406).

  • BVerfG, 23.03.1960 - 1 BvR 216/51

    Kassenarzt-Urteil

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - NotZ 4/62
    Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, daß der Gesetzgeber für einen zum öffentlichen Dienst zählenden Beruf selbst die Freiheit der Berufswahl des Staatsbürgers weitgehend einschränken darf, weil hier die Organisationsgewalt des Staates ausschlaggebende Bedeutung haben muß (vgl. BVerfGE 7, 377, 397 [BVerfG 11.06.1958 - 1 BvR 596/56]/398; 11, 30, 40).
  • BGH, 28.05.1962 - NotZ 1/62

    Bestellung von Anwaltsnotaren

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - NotZ 4/62
    Der Senat teilt diese Auffassung, die auch von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen wird (vgl. auch die Entscheidung des Senats vom heutigen Tage in der Sache NotZ 1/62).
  • BVerwG, 27.09.1961 - I C 148.60

    Voraussetzungen einer Ernennung zum Notar - Ablehnung der Bestellung als

    Auszug aus BGH, 28.05.1962 - NotZ 4/62
    Insbesondere kann er es den Aufsichtsbehörden überlassen, die organisatorische Ordnung einer solchen Tätigkeit nach ihrem Ermessen zu gestalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. September 1961 in DNotZ 1962, 149).
  • BGH, 17.02.1986 - NotZ 6/85

    Sprechtag - Notarrecht - Amtssitz

    Er entscheidet nach pflichtmäßigem Ermessen über die Erteilung der Genehmigung und deren Widerruf (BGHZ 37, 172, 174; Senatsbeschluß vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67, LM BNotO § 10 Nr. 3).

    Richtschnur für die Erteilung der Sprechtagsgenehmigung und ihren Widerruf sind die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege (vgl. § 4 Abs. 1 BNotO; BGHZ 37, 172, 175 ff; Senatsbeschlüsse v. 22. Januar 1968 a.a.O. und v. 29. Oktober 1973 - NotZ 5/73, DNotZ 1975, 49, 50).

    Diese Vorschrift des Niedersächsischen Ministers der Justiz entspricht dem Gesetz und bindet den Antragsgegner (vgl. BGHZ 37, 172, 175 ff; Senatsbeschluß v. 2. Juli 1984 - NotZ 2/84, DNotZ 1985, 494, 495).

    Danach soll nämlich die Abhaltung auswärtiger Sprechtage die Ausnahme darstellen und auf wenige dringende Fälle beschränkt werden (vgl. BGHZ 37, 172, 178).

    Die Bundesnotarordnung geht davon aus, daß der Notar seine Amtsgeschäfte grundsätzlich in der Geschäftsstelle an seinem Amtssitz abzuwickeln hat (BGHZ 37, 172, 177; Senatsbeschlüsse v. 22. Januar 1968 a.a.O. und v. 26. März 1973 - NotZ 8/72, DNotZ 1974, 762, 763).

    Bei Sprechtagsgenehmigungen müssen Gesichtspunkte der Fürsorge für den Notar in der Regel gegenüber den Interessen der Rechtspflege zurücktreten (vgl. BGHZ 37, 172, 178; Senatsbeschluß v. 29. Oktober 1973 a.a.O. S. 50).

  • BGH, 26.03.1973 - NotZ 8/72

    Genehmigung zur Errichtung einer Notariatsgeschäftsstelle und zur Abhaltung von

    Ob diese Genehmigung zu erteilen ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde, also der Antragsgegner, nach pflichtgemäßem Ermessen (BGHZ 37, 172).

    Für die Errichtung von Geschäftsstellen kann insoweit nichts anderes gelten als für die Genehmigung auswärtiger Sprechtage, die in § 10 Abs. 4 Satz 2 BNotO (vgl. auch § 23 Abs. 1 Buchst. b AVNot) geregelt ist (BGHZ 37, 172 und Beschluß des Senats vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499).

  • BGH, 05.12.1966 - NotSt (Brfg) 3/66

    Vornahme eines Amtsvergehens durch einen Notar - Vornahme von Beurkundungen

    Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber der Bundesnotarordnung einer Vorschrift dieses Gesetzes, die er aus der Reichsnotarordnung inhaltlich unverändert übernommen hat, einen anderen Sinn geben wollte, als sie ihn bisher gehabt hatte (vgl. BGHZ 37, 172, 174 [BGH 28.05.1962 - NotZ 4/62]/175).

    Das ist bei Amtsträgern allgemein notwendig, damit die Klarheit der Amtsführung gewährleistet ist und Unzuträglichkeiten vermieden werden; bei den Notaren insbesondere muß auch den Gefahren eines Werbens für die Praxis und eines unangebrachten Wettbewerbs vorgebeugt werden (BGHZ 37, 172, 177) [BGH 28.05.1962 - NotZ 4/62].

  • BGH, 10.03.1997 - NotZ 17/96

    Antragsbefugnis eines Notars; Auferlegung einer Sprechstundenverpflichtung

    Da der Notar seine Tätigkeit grundsätzlich in seiner Geschäftsstelle am Amtssitz auszuüben hat, darf die Sprechtagsgenehmigung bzw. -verpflichtung nur unter außergewöhnlichen Umständen im Einzelfall dann ausgesprochen werden, wenn die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege es dringend gebieten (BGHZ 37, 173, 174 ff [BGH 28.05.1962 - NotZ 4/62]; Beschlüsse vom 22. Januar 1968 - NotZ 4/67 = DNotZ 1968, 499; vom 26. März 1973 - NotZ 8/72 = DNotZ 1974, 762; vom 29. Oktober 1973 - NotZ 5/73 = DNotZ 1973, 49; vom 2. Juli 1984 - NotZ 2/84 = DNotZ 1985, 494; vom 17. Februar 1986 - NotZ 6/85 = DNotZ 1987, 49; vom 9. Mai 1988 - NotZ 8/87 und vom 14. Januar 1991 - NotZ 13/90 = BGHR BNotO § 10 Abs. 4 Satz 2 Sprechtag 1 und 2).
  • BGH, 19.01.1981 - NotZ 14/80

    Amtssitz eines Notars - Anwaltsnotar - Verlegung des Amtssitzes

    Wenn der Beruf des Notars auch nicht zum "öffentlichen Dienst" im engeren Sinn gehört, so ist er doch nach der Regelung seiner Aufgaben, seiner Amtsbefugnisse und seiner allgemeinen Rechtsstellung dem öffentlichen Dienst sehr nahegerückt (BVerfGE 16, 6, 22; 17, 371, 379; 17, 381, 387; erst neuerdings wieder BVerfG NJW 1980, 2123 = DNotZ 1980, 556; vgl. auch den Senat BGHZ 37, 172, 176; 53, 95, 98; 64, 214, 217; 73, 46, 48 m.w.N.).
  • BGH, 14.01.1991 - NotZ 13/90

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Der Senat hat diesen Maßstab, neben dem Gesichtspunkte der Fürsorge für einen Notar zurücktreten, bereits gebilligt (BGHZ 37, 172, 177 f.).
  • BGH, 22.06.1964 - NotZ 5/63

    Vorliegen eines Bedürfnisses - Zulässigkeit der Entscheidung einer

    Diese sind aber für die Prüfung, ob nach den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege die Bestellung eines weiteren Notars in Arnsberg geboten ist, ohne Bedeutung (vgl. auch BGHZ 37, 172, 178 am Ende von Nr. 1).
  • BGH, 09.05.1988 - NotZ 8/87

    Notar - Amtsbezirk - Gerichtsbarkeit - Sprechtaggenehmigung

    Schon aus diesem Grunde kann hier wirtschaftlichen Gesichtspunkten, die auch im übrigen bei der Abwägung der Interessen einer geordneten Rechtspflege zurückzutreten haben (Senatsbeschlüsse v. 28.5. 1962 -- NotZ 4/62, DNotZ 1962, 614/618, und v. 26.3. 1973 -- NotZ 8/72, DNotZ 1974, 762/763), keine Bedeutung zukommem.
  • BGH, 22.01.1968 - NotZ 4/67

    Abhaltung auswärtiger Sprechtage eines Notars; Widerruf der Genehmigung der

    Denn dieser in der Bundesnotarordnung niedergelegte Grundsatz (vgl. § 4 BNotO) ist in jeder Weise für die Anwendung und Auslegung derartiger Vorschriften der Notarordnung maßgebend, soweit diese keine andere Einschränkung enthalt (vgl. BGHZ 37, 172).
  • OLG Celle, 27.02.1995 - Not 48/94

    Amtstätigkeit in der Geschäftsstelle

    Der Rechtsuchende muß wissen, daß er den Notar als Inhaber eines öffentlichen Amtes dort und nicht etwa in seiner Privatwohnung, einer Gaststätte, einer - wie hier - Bank oder sonstwo zur Aufnahme seiner Amtstätigkeit aufsuchen und in Anspruch nehmen kann, wie dies auch bei anderen Inhabern eines öffentlichen Amtes, insbesondere auch Richtern und Beamten, nicht anders ist (vgl. BGHZ 37, 172, 177 = DNotZ 1962, 614).
  • BGH, 29.10.1973 - NotZ 5/73

    Anspruch auf Genehmigung auswärtiger Sprechtage für einen Notar - Wahrnehmung von

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